Ja, Unternehmen, die KI einsetzen, müssen sich weiterhin um die KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden kümmern. Seit 27. Juli 2026 verlangt Art. 4 der KI-Verordnung aber, die Entwicklung dieser Kompetenz mit Maßnahmen zu unterstützen, und stellt ausdrücklich klar, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau garantiert werden muss. Hier liest du, was sich geändert hat, was gleich bleibt und wie du als HR oder Führungskraft die Umsetzung sauber dokumentierst.
Was hat sich an Art. 4 KI-Verordnung geändert?
Die KI-Verordnung, oft AI Act genannt, ist die Verordnung (EU) 2024/1689. Ihr Art. 4 regelt die KI-Kompetenz und gilt, gemeinsam mit den übrigen Bestimmungen der Kapitel I und II, seit 2. Februar 2025 [1].
Die Stammfassung verpflichtete Anbieter und Betreiber von KI-Systemen zu Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal ausreichend kompetent ist. Wörtlich sollten die Beschäftigten und andere Personen in ihrem Auftrag „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“ [1]. Offen blieb dabei, was „ausreichend“ konkret bedeutet und wer das beurteilt.
Mit der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, hat der EU-Gesetzgeber Art. 4 neu gefasst [2]. Die Verordnung wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am dritten Tag danach in Kraft, also am 27. Juli 2026. Der neue Absatz 1 lautet im Kern so:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind […]. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ [2]
Dazu kommen zwei neue Absätze. Nach Absatz 2 unterstützen und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten die Bemühungen der Unternehmen, insbesondere von KMU. Die Kommission veröffentlicht dazu praktische Beispiele, wie sich die Verpflichtung erfüllen lässt. Nach Absatz 3 nimmt das Europäische Gremium für künstliche Intelligenz, kurz KI-Gremium, Empfehlungen an, um gemeinsame Ziele zur Förderung der KI-Kompetenz festzulegen [2].
Die Begründung steht in Erwägungsgrund 8 der Omnibus-Verordnung. Strenge Verpflichtungen, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, seien nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet und verursachten besonders für kleinere Unternehmen zusätzlichen Aufwand. Zugleich hält der Erwägungsgrund fest, dass KI-Kompetenz unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen „eine strategische Priorität sein sollte“ [2].
Ein Hinweis für deine Recherche: Viele Ratgeber, Schulungsangebote und FAQ-Seiten im Netz geben noch die alte Fassung wieder und sprechen vom „Sicherstellen“ eines „ausreichenden Maßes“. Wenn du Unterlagen, Richtlinien oder Präsentationen aus dem Jahr 2025 verwendest, lohnt sich ein kurzer Abgleich mit dem aktuellen Wortlaut.
Was bleibt gleich, und für wen gilt die Pflicht?
Die Neufassung schwächt die Formulierung ab, die Pflicht selbst bleibt bestehen. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen [2]. Betroffen sind damit auch Unternehmen, die KI-Werkzeuge wie Microsoft 365 Copilot, ChatGPT oder Claude im Arbeitsalltag einsetzen. Laut der KI-Servicestelle der österreichischen Regulierungsbehörde RTR gilt Art. 4 ohne Unterscheidung nach KI-Systemen, Modellen oder Risikoklassen [3].
Gleich geblieben ist auch der Personenkreis. Erfasst sind das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind [2]. Und es bleibt dabei, dass die Maßnahmen zum konkreten Einsatz passen müssen. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung der Personen, der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden, und die Personen oder Gruppen, bei denen sie eingesetzt werden [2].
Die RTR übersetzt das in die Praxis. Es gebe keine pauschale Antwort darauf, welche Maßnahmen nötig sind, und nicht alle Mitarbeitenden brauchen KI-Kompetenz im gleichen Ausmaß. Steht der ganzen Belegschaft ein Chatbot zur Verfügung, empfiehlt die RTR wiederkehrende Schulungen für alle, Neueintritte eingeschlossen. Nutzt nur die Personalabteilung ein bestimmtes KI-Tool, können sich die Maßnahmen auf wenige Personen beschränken [3]. Eine Pflicht, einen „KI-Beauftragten“ zu benennen, ergibt sich aus Art. 4 laut RTR nicht [3].
Zu den Folgen hält die RTR fest, dass die KI-Verordnung für Art. 4 selbst keine Verwaltungsstrafe vorsieht. Fehlende Mitarbeiterschulungen seien aber in der Regel auch außerhalb der KI-Verordnung nach § 1313a ABGB dem Unternehmen zurechenbar. Entstehen Schäden durch fehlende KI-Kompetenz, präzisiere Art. 4, dass eine Pflicht zur Schulung bestanden hätte [3]. Auch nach der Neufassung ist es deshalb sinnvoll, die eigenen Maßnahmen belegen zu können.
Wie setzt du Art. 4 im Unternehmen um?
Die KI-Verordnung lässt offen, wie die Maßnahmen aussehen. Die RTR schlägt zwei erste Schritte vor: eine Erhebung der KI-Systeme, die im Unternehmen bereits im Einsatz sind, und die Klärung, wie das Unternehmen KI strategisch nutzen will [3]. Wichtig dabei: Viele Programme bekommen KI-Funktionen über gewöhnliche Updates, weshalb KI oft schon im Einsatz ist, ohne dass die zuständigen Stellen davon wissen [3].
Eine Lücke entsteht in der Praxis leicht: Schulungen finden statt, aber ein Jahr später kann niemand mehr sagen, wer welche Inhalte zu welchem Tool gelernt hat. Genau hier setzt die Dokumentation an, die die RTR empfiehlt: eine schriftliche KI-Strategie, eine intern leicht auffindbare KI-Richtlinie und ein Schulungskonzept. Für jede geschulte Person sollen laut RTR mindestens Art der Schulung, bei externen Schulungen der Veranstalter, Inhalt und Ziel, Zeitpunkt und Wiederholungen im Personalakt festgehalten werden [3]. Eine Teilnahmebestätigung mit genau diesen Angaben ist dafür ein einfacher Nachweis. Muster-KI-Richtlinien bietet laut RTR etwa die Wirtschaftskammer Österreich an [3].
Der Kontext zählt auch bei den Inhalten. Wer mit Copilot in Outlook und Teams arbeitet, braucht andere Beispiele als jemand, der mit Claude Texte oder Auswertungen erstellt. Eine allgemeine Einführung schafft die Grundlage, und rollenbezogene Einheiten zeigen, wo das Werkzeug im eigenen Arbeitsbereich hilft und wo es Grenzen hat.
Checkliste für HR und Führungskräfte
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, auch als Funktion in bestehender Software, und wer nutzt sie?
- Zuständigkeit: Wer entscheidet über Anschaffung und Einsatz von KI, und wer verantwortet das Schulungskonzept?
- KI-Richtlinie: Schriftlich, leicht auffindbar, mit Verweisen auf Datenschutz und IT-Sicherheit.
- Schulungen nach Rolle: Grundlagen für alle Nutzenden, Vertiefung für Gruppen mit besonderem Einsatzkontext, Neueintritte mitdenken.
- Nachweise: Art, Veranstalter, Inhalt, Ziel, Datum und Wiederholung je Person im Personalakt, Teilnahmebestätigungen ablegen.
- Aktualität: Die Liste der Tools und die Schulungsinhalte regelmäßig prüfen, weil neue KI-Funktionen laufend dazukommen.
- Unterlagen abgleichen: Interne Texte, die noch die Fassung von 2025 zitieren, auf den Wortlaut seit 27. Juli 2026 umstellen.
Was das für eure nächsten Schritte heißt
Die Neufassung nimmt Unternehmen die Sorge, für ein bestimmtes Kompetenzniveau jeder einzelnen Person einstehen zu müssen. Die Aufgabe bleibt trotzdem klar: Maßnahmen ergreifen, sie an die eingesetzten Tools und Rollen anpassen und belegen können, was ihr getan habt. So kommt ihr auch mit jedem neuen Werkzeug gut zurecht.
Wenn ihr Schulungen sucht, die genau diesen Kontext abbilden, findest du unsere Copilot- und Claude-Schulungen mit Rollenmodulen auf der Seite Copilot- und Claude-Training. Jede teilnehmende Person bekommt dort eine Teilnahmebestätigung als Nachweis. Häufige Fragen rund um KI im Unternehmen beantworten wir in den FAQs.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand vom 27. September 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung eures konkreten Falls wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen
[1] Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (KI-Verordnung), Art. 4 in der Stammfassung und Art. 113 lit. a. EUR-Lex. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj?locale=de
[2] Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, Erwägungsgrund 8, Art. 1 Nr. 5 (Neufassung Art. 4 KI-Verordnung) und Art. 4 (Inkrafttreten). EUR-Lex. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R1744
[3] RTR, KI-Servicestelle: KI-Kompetenz (Art. 4 AI Act). Abgerufen am 27.09.2026. https://www.rtr.at/rtr/service/ki-servicestelle/ai-act/ki-kompetenz.de.html

Marion Wetter
Transformationsberaterin, Change Managerin und Co-Gründerin von co-drAIver. Sie begleitet Organisationen dabei, KI-Readiness systematisch und menschenzentriert aufzubauen. www.co-draiver.com

